Möhnesee 5. + 6. September 2026


Möhnesee
AGB
Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen
Der INFEA GmbH als Veranstalter der EinsSein-Messe
Anmeldung
Die Anmeldung hat auf die vorgegebene Weise online zu erfolgen und ist verbindlich. Das genaue Angebot muss in der Anmeldung genannt werden. Später hinzukommende, zusätzliche oder andere Produkte und/oder Dienstleistungen sind genehmigungspflichtig und dem Veranstalter schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an die INFEA GmbH, im folgenden Veranstalter genannt, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist, der Eingang wird rasch per Mail bestätigt. Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller (geschlechtsneutral gemeint) die hier und die im internen Ausstellerbereich genannten Bedingungen an. Alle gesetzlichen, gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten. Die Rechnung wird etwa 2 Monate vor dem Veranstaltungstermin versendet, ist sofort fällig und innerhalb von 8 Tagen zu begleichen. Bei Verzug kann der Veranstalter zurücktreten, es gelten die Regelungen des entsprechenden Absatzes.
Zulassung
Über die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Ausstellungsgüter entscheidet der Veranstalter per Mail. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Nimmt der Veranstalter die Anmeldung der Ausstellungsfläche oder der Ausstellungsgüter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, so stellt dies ein Angebot an den Aussteller dar, an das der Veranstalter 2 Wochen gebunden ist. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellervertreter zu benennen, mit dem der Veranstalter korrespondiert. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner.
Rücktritt
Bei Rücktritt bis 4 Monate vor der Veranstaltung sind 25 % der Standgebühr, mindestens € 100, bei Rücktritt bis 2 Monate vor der Veranstaltung sind 50% der Standgebühr, innerhalb der letzten 2 Monate vor der Messe sind 75% und innerhalb 1 Monats 100% fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden die vorgenannten Beträge fällig. Der Rücktritt des Ausstellers bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung des Veranstalters. Ein Ersatzteilnehmer kann vom Aussteller gestellt werden, eine Annahmepflicht für den Veranstalter besteht nicht. Bei Umschreibung werden € 50 netto erhoben. Der Veranstalter behält sich eine Neuvermietung vor. Dem Aussteller steht der Nachweis offen, dass durch seine Stornierung oder die des Veranstalters kein oder ein geringerer wirtschaftlicher Schaden beim Veranstalter entstanden ist. Hat der Aussteller mehrere Veranstaltungen gebucht, so kann der Veranstalter dem Austeller den Rücktritt von allen oder einzelnen anderen Veranstaltungen erklären. Dies gilt beispielsweise, wenn der Aussteller wegen grobem Fehverhalten einer Messe verwiesen wurde oder sich im Mahnverfahren befindet oder aus anderen Gründen eine weitere gute Zusammenarbeit unmöglich erscheint.
Standvergabe
Die Vergabe der Stände erfolgt in Reihenfolge der Anmeldung. Der Veranstalter bemüht sich
besondere Standwünsche zu berücksichtigen. Im Sinne einer harmonischen Standabfolge des Angebots und aus organisatorischen Gründen behält sich der Veranstalter vor, über die Vergabe der Standplätze frei zu entscheiden und ggf. noch zum Aufbau einen anderen Stand zu vergeben.
Messestand
Die Standmaße sind in Breite x Tiefe angegeben. Die Ausrichtung des Standes ist - wie im Plan vorgegeben - einzuhalten. Die Standmiete beinhaltet die reine Standfläche ohne jegliche Ausstattung und Trennwände. Tische, Stühle und ggf. weitere Ausstattung stehen mitunter nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Ein Stromanschluss von 220 Volt, maximal bis 500 Watt ist erhältlich. Ein Mehrbedarf ist unbedingt anzumelden. Eine Kabeltrommel/Verlängerungskabel von mind. 5m Länge sowie ggf. eine Mehrfachsteckdose ist vom Standinhaber mitzubringen. Die Kabeltrommel ist komplett abzurollen (wegen Feuergefahr). Zum Abschluss des Messetages ist der Strom auszuschalten. Nur wenn Stühle, Tische, Strom und Vorträge in der Rechnung aufgeführt werden, stehen sie zur Messe in jedem Fall zur Verfügung.
Standaufbau und Standabbau
Soweit nichts anderes bei den Infos für Aussteller bei der jeweiligen Messe erwähnt ist, erfolgt der Aufbau der Stände am Vortag zur Messe von 14:00 – 19:00 Uhr und am Messetag von 7:30 – 9:30 Uhr. Vor Messebeginn dürfen keine Waren verkauft werden.
Der Abbau erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Messe, aber nicht vor dem offiziellen Ende um 18.00 Uhr. Der Aussteller verspricht dem Veranstalter eine Vertragsstrafe von € 500 gem. § 339 BGB im Falle des vorzeitigen Abbaus. Der Veranstalter führt diese Summe karitativen Zwecken zu. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Rückstände von Befestigungsmaterial oder Beschädigungen am Stand zurückbleiben und haftet dafür. Etwaige Schäden sind sofort zu melden.
Für die Entsorgung entstehenden Mülls ist der Standinhaber zuständig. Die Standflächen sind besenrein zu hinterlassen.
Standgestaltung
Bei der Standgestaltung sind neben den Grundsätzen der Ästhetik die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, u.a. Brandschutz und sonstige sicherheitstechnische Auflagen zwingend zu beachten. Der Veranstalter kann Änderungen an der Standgestaltung verlangen, wenn der Gesamteindruck für ihn nicht stimmig ist mit umliegenden Ständen und/oder nicht dem Gesamterscheinungsbild der Messe entspricht. Für die Einholung notwendiger Genehmigungen ist alleine der Aussteller verantwortlich. Ebenso müssen alle vom Aussteller eingebrachten Anschlüsse, Maschinen, Geräte etc. den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere den DIN-Normen und den VDI entsprechen, bzw. Stoffe müssen einen Mindestabstand von 20cm vom Boden haben und schwer entflammbar sein! Offenes Feuer, Kerzen und Räucherstäbchen sind in jeder Form verboten, das Abspielen von Musik, Videovorführungen und die Benutzung von Mikrofonen am Stand ist im Sinne einer harmonischen Ausstellung und eines guten Miteinanders nur mit Erlaubnis des Veranstalters gestattet. Das Bekleben der Hallenwände und der Glasflächen ist untersagt. Die Standausstattung muss selbstständig und frei stehen können.
Parkmöglichkeiten/Entladen
Der Aussteller kann direkt vor dem Haus sein Equipment und seine Ware entladen. Nach erfolgtem Entladen ist dieser Platz umgehend zu räumen.
Vortragsprogramm
Der Veranstalter achtet auf ein ausgewogenes Programm und es stehen nur begrenzte Vortrags-Kapazitäten zur Verfügung. Die Anmeldung als Aussteller ist auch dann noch bindend, wenn ein Vortragswunsch nicht erfüllt werden kann.
Durchführung der Messe
Soweit nichts anderes bei den Infos für Aussteller bei der jeweiligen Messe erwähnt ist, ist die Messe ist von 10:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Der Stand ist in der Zeit durchgängig mit Personal zu besetzen. Ausnahmeregelungen gelten für Referenten während ihres Vortrags.
Haftung
Der Veranstalter haftet nicht für die Ware oder anderweitigem Verlust des Ausstellergutes. Der Abschluss entsprechender Versicherungen auf eigene Rechnung kann sinnvoll sein.
Höhere Gewalt/Änderungen
Kann die Messe durch Eintritt Höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung, durch Absage des Vermieters oder Auflagen, die eine sinnhafte Durchführung unmöglich machen, nicht stattfinden, so entfällt der Anspruch auf die Erstattung der Standmiete.
Sollte die Veranstaltung zu einem späteren Datum durchzuführen sein, so wird die geleistete oder zu leistende Standgebühr vollständig angerechnet, sofern der Aussteller binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu dem veränderten Datum seine Teilnahme erklärt. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Standmiete. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.
Verfassungskonformität/Jugendschutz/Sekte
Der Aussteller verpflichtet sich auf den Verkauf von Werken zu verzichten, die 1. Von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) aufgrund rassistischer, rechtsextremer, nationalsozialistischer und / oder antisemitistischer Inhalte auf den Index gesetzt oder 2. Vom Bundesamt oder den Landesämtern für Verfassungsschutz als verfassungsfeindlich eingestuft wurden.
Der Aussteller versichert weiter, dass weder er, noch die von ihm für die Teilnahme an der Veranstaltung benannten Personen einer Vereinigung angehören, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Der Aussteller versichert zudem, dass weder er noch die Mitglieder seines Messeteams, Mitglieder der International Association of Scientologists (IAS), der Scientology Church, des World Institute of Scientology Enterprises (WISE) oder einer anderen Scientology-Organisation sind und nicht nach den Technologien von L. Ron Hubbard arbeiten sowie Mitglieder einer anderen Sekte sind.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
28.10.2025